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Heimunterbringungskosten der Eltern
Wann müssen Kinder die Heimunterbringungskosten der Eltern übernehmen ?
Die Gerichte haben sich in letzter Zeit häufiger mit der Frage der
Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern befassen müssen. Diese
Problemstellung gewinnt mehr und mehr an praktischer Bedeutung, weil die Renten und
Pensionen vielfach nicht ausreichen, um die hohen Kosten von Alters- und
Pflegeheimen abzudecken.
Wenn auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht genügen, müssen die
Sozialleistungsträger Vorleistungen erbringen. Diese versuchen dann, auf das
Einkommen der Kinder zurückzugreifen. Unterhaltsansprüche der Eltern setzen
zunächst die Unterhaltsbedürftigkeit voraus. Wer Vermögen hat, ist nicht
unterhaltsbedürftig, da er zunächst darauf verwiesen werden kann, den Stamm seines
Vermögens zu verwerten.
Tatsächlich Unterhalt erbringen müssen zudem nur
Kinder, die ausreichend leistungsfähig sind. Inwieweit dem Unterhaltspflichtigen
neben der Gewährung eines Selbstbehalts ein sonstiges Schonvermögen zuzubilligen
ist, hängt von dessen jeweiligen Eigenbedarf im Einzelfall ab. So darf der
Unterhaltspflichtige nicht so stark belastet werden, daß er mehr von seinem
Einkommen für den Elternunterhalt einsetzt, als ihm selbst verbleibt.
In diesem
Zusammenhang stellt sich die Frage, in welcher Weise die Bildung von Rücklagen
durch den Unterhaltspflichtigen akzeptiert werden kann bzw. muß. Mit der
schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der
Einführung der gesetzlich geförderten Altersvorsorge (
Stichwort:Riesterrente) hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes einzelnen hervorgehoben, für
seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung selbst
ausreichend vorzusorgen. Entsprechend ist nun eine Tendenz in der Rechtsprechung
erkennbar, die Pflicht der Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt unter
Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen zu halten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zuletzt mit aktuellem Urteil
vom 30.03.2006, steht es dem unterhaltspflichtigen Kind zu, für sein eigenes
Alter Vorsorge zu treffen.
Danach ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, neben den Beiträgen zur
gesetzlichen Rente 5 % seines Bruttoeinkommens für die zusätzliche Vorsorge für sein
Alter aufzuwenden. Das aus diesen Beiträgen gewonnene Kapital einschließlich
der Zinsen ist dem Elternunterhalt entzogen.
Es würde sich daher lohnen, frühzeitig Rechtsrat einzuholen, damit hinterher
keiner böse Überraschungen erlebt, wenn dieser von öffentlichen
Sozialleistungsträgern zur Kasse gebeten wird.
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